Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Vereinführt den Namen Pflegeelternschaft Stolberg
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz «e.V.»
Der Sitz des Vereins ist Stolberg.


§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 3 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – mildtätige – Zwecke  im Sinne des Abschnitts «Steuerbegünstigte Zwecke» der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe und nach Kräften mitzuwirken, dass familienlose und hilfebedürftige Kinder von Pflege- und Adoptiveltern aufgenommen werden, um sie zu selbstbewussten Bürgern zu erziehen. Wegen der vielfältigen Nachholbedürfnisse, Verhaltens- und Entwicklungsstörungen und Behinderungen der betreffenden Kinder und den daraus resultierenden Herausforderungen für die Pflege- und Adoptionsfamilien, gilt es als besondere Aufgabe des Vereins:

1. Pflege- und Adoptiveltern zu beraten, zu informieren und ihnen beizustehen, so dass sie in der Lage sind, auf die besonderen Lebensbedürfnisse der aufgenommenen Kinder einzugehen.

2.
Durch Öffentlichkeitsarbeit hinzuweisen auf die besonderen Probleme der Kinder, die nicht in ihren Ursprungsfamilien bleiben können, damit ihnen eine Heimunterbringung nach Möglichkeit erspart bleibt.

3.
Die Vorbereitung und Gestaltung von Veranstaltungen, Seminaren, Familiennachmittagen u.ä. Treffen, die der Öffentlichkeit, Freunden des Vereins und Pflege- und Adoptionsfamilien die Möglichkeit geben, ihrer Aufgabe – der Förderung der betroffenen Kinder – besser nachzukommen.

4. Unterstützung der öffentlichen Träger bei der Gewinnung zusätzlicher Adoptiv- und Pflegeeltern.

5. Junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen.

6. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen.

7. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen.

8. Dazu beizutragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.

9. Gegenüber Ämtern, Behörden und der Öffentlichkeit mit einer Stimme für alle Vereinsmitglieder, Mehrheitsbeschlüsse zu vertreten.

10.
Die Information über die Rechte und Pflichten aller an der Pflegschaft beteiligten Personen und Institutionen. Sowie sich für die Einhaltung und Verbesserung der Rechte und Pflichten im Sinne der Kinder und Pflegefamilien einzusetzen.

11.
Aufklärung und Information zu Pflegschaften in Abgrenzung zu anderen Jugendhilfemaßnahmen.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, die:
a. einen Antrag auf Pflegeelternschaft oder Adoption gestellt haben.
b. Adoptiv-/ Pflegeeltern bzw. ehemalige Adoptiv-/Pflegeeltern oder Adoptiv-/Pflegekind bzw. ehemaliges Adoptiv-/Pflegekind sind

2. Außerordentliches Mitglied
a. Fördermitglieder leisten dem Verein unregelmäßige Beiträge durch Sach-, Dienst- und Geldleistungen. Sie können an allen öffentlichen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen. Sie haben kein Stimmrecht.
b. Ehrenmitglieder Können durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Sie stehen in ihren Rechten den Fördermitgliedern gleich.

3. Wer die Mitgliedschaft erwerben will hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.


§ 9 Beiträge

Die Mitglieder zahlen bis zum 31.03. des Jahres einen jährlichen Mitgliedsbeitrag durch bargeldlose Überweisung auf das Vereinskonto. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung durch Beschluss festgelegt und den Mitgliedern bekannt gegeben.


§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung
der Vorstand.


§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat per eMail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladungsmail folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene eMail-Adresse gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 12 Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in, dem/der Schriftführer/in und drei Beisitzern. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.In geraden Kalenderjahren wird der/die:
– 2. Vorsitzende
– Schriftführer/in
– 2. Beisitzer
gewählt
in ungeraden Kalenderjahren wird der/die:
– 1. Vorsitzende
– Kassierer/in
– 1 & 3. Beisitzer
gewählt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden, die Pflege- oder Adoptiveltern bzw. Pflege- oder Adoptivkind sind oder waren.Wiederwahl ist zulässig.Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.


§ 13 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer/innen.
Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.




§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den

SKM – katholischer Verein für soziale Dienste in Stolberg e.v.
Foxiusstraße 2
52223 Stolberg

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke in der Kinder- und Jugendhilfe zu verwenden hat.

 
§15 Datenschutz

1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung, Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Weitergabe an Dritte) findet nicht statt.

3. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten, Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit, Sperrung seiner Daten und Löschung seiner Daten.